Verteidigerkanzlei

Dr. Torsten Schaefer

Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht

Verteidigerkanzlei

München   •   Miesbach

Der geprellte Anleger eines betrügerischen Schneeballsystems oder auch Pyramidensystems erleidet häufig nicht nur einen Totalverlust seiner Anlagesumme, sondern wird zudem durch das Finanzamt mit der Besteuerung der Scheingewinne in Anspruch genommen. Um der vermeintlichen Steuerforderung Nachdruck zu verleihen wird gegen den geschädigten Anleger oft zudem ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung aus den verschwiegenen Scheingewinnen eingeleitet.

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Wer als handlungspflichtige Person im Fall der Insolvenzreife die rechtzeitige und richtige Stellung des Insolvenzantrages unterlässt, kann wegen Insolvenzverschleppung nach § 15 a Abs. 4 InsO bestraft werden. Bei dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung handelt es sich um ein sog. Dauerdelikt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Pflicht zur Stellung des rechtzeitigen und richtigen Insolvenzantrages nicht durch Zeitablauf endet. Vielmehr endet die Handlungspflicht erst dann, wenn die handlungspflichtige Person einen richtigen Insolvenzantrag gestellt hat oder die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft überwunden ist. Diese Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags bleibt grds. auch dann bestehen, wenn ein Gläubiger der Gesellschaft – z. B. ein Lieferant, das Finanzamt oder die Sozialversicherungsbehörden – einen sog. Fremdantrag gestellt hat.

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Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an Dritte mit wenden, wenn sie im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.
BFH, Urteil vom 29.07.2015 – X R 4/14

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24-Stunden-Pflege, Risiken für Patienten und Angehörige

Im Bereich der sog. 24h-Betreuung müssen pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige häufig auf die Hilfe externer, zumeist ausländische Betreuungskräfte zurückgreifen. Die 24h-Kräfte werden zumeist von unterschiedlichen Firmen an den Patienten und deren Angehörige vermittelt. Regelmäßig wird die Betreuungskraft sodann für einen bestimmten Zeitraum in dem Haushalt der pflegebedürftigen Person aufgenommen und leistet dort ihre hilfreiche Tätigkeit.

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In der Strafzumessung darf es einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und er insoweit keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Deshalb darf ein strafschärfender Umstand nicht allein aus der legitimen Fortführung eines Zivilprozesses nach Rechtskraft eines strafrechtlichen Schuldspruchs wegen Betruges hergeleitet werden. Zulässig ist eine andere Bewertung nur dann, wenn das nachtatverhalten des Angeklagten auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt.

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Die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber dem Insolvenzgericht, ein Schuldner sei zahlungsunfähig, erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 2 StGB.

In einem Strafverfahren vor dem OLG Koblenz wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, beim Amtsgericht als „Managing Direktor“ der Gesellschaft C. E.., einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, Insolvenzantrag über das Vermögen der X. Y. S.A. gestellt zu haben, wobei er wider besseres Wissen behauptet haben soll, die Insolvenzschuldnerin sei zur Rückzahlung eines ihr am 1. Januar 2009 gewährten Darlehens von 2,1 Millionen Euro nicht in der Lage und damit zahlungsunfähig. Tatsächlich soll das Darlehen zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Höhe von 1,35 Millionen Euro zurückgezahlt und im Übrigen die Rückzahlung noch nicht fällig gewesen sein.

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Der 43-jährige Angeklagte gründete im Jahr 2006 in Berlin den eingetragenen Verein “Hatun und Can”, mit dem er auf einen bekannten “Ehrenmordfall” Bezug nahm. Vorgeblicher Zweck des Vereins war nach seiner Satzung, “Maßnahmen zur Hilfe und zum Schutze von Frauen verschiedener Nationalitäten, die von so genannten Zwangsehen bedroht sind oder sich bereits in diesen befinden”,

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