Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO

Wer als handlungspflichtige Person im Fall der Insolvenzreife die rechtzeitige und richtige Stellung des Insolvenzantrages unterlässt, kann wegen Insolvenzverschleppung nach § 15 a Abs. 4 InsO bestraft werden. Bei dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung handelt es sich um ein sog. Dauerdelikt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Pflicht zur Stellung des rechtzeitigen und richtigen Insolvenzantrages nicht durch Zeitablauf endet. Vielmehr endet die Handlungspflicht erst dann, wenn die handlungspflichtige Person einen richtigen Insolvenzantrag gestellt hat oder die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft überwunden ist. Diese Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags bleibt grds. auch dann bestehen, wenn ein Gläubiger der Gesellschaft – z. B. ein Lieferant, das Finanzamt oder die Sozialversicherungsbehörden – einen sog. Fremdantrag gestellt hat.