Auskunftsersuchen bei Dritten nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO nur eingeschränkt zulässig

Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an Dritte mit wenden, wenn sie im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird. BFH, Urteil vom 29.07.2015 – X R 4/14