Bestreiten der Tat nicht strafschärfend
In der Strafzumessung darf es einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und er insoweit keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Deshalb darf ein strafschärfender Umstand nicht allein aus der legitimen Fortführung eines Zivilprozesses nach Rechtskraft eines strafrechtlichen Schuldspruchs wegen Betruges hergeleitet werden. Zulässig ist eine andere Bewertung nur dann, wenn das …